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VALE | Rechtsanwaltskanzlei in München
Drei-Wochen-Frist nach § 4 KSchG
Aufgrund der Coronakrise ist vermehrt mit betriebsbedingten Kündigungen von Arbeitnehmern zu rechnen. Kommt es zur Kündigung, ist Eile geboten. Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Unterlässt er dies, dann gilt die Kündigung von Anfang an als rechtswirksam. Die rechtliche Grundlage geht aus § 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hervor.
Selbst bei schweren Mängeln der Kündigung, beispielsweise einer Missachtung des Sonderkündigungsschutzes einer Schwangeren, gilt diese Klagefrist. Eventuelle Mängel der Kündigung werden demnach mit dem Fristablauf geheilt und können später nicht mehr geltend gemacht werden. Ein Widerspruch beim Arbeitgeber ist nicht rechtswirksam. Sie müssen beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen.
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In welchen Fällen haftet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer?
Ein Arbeitsunfall kann schneller passieren, als Sie es annehmen. Generell ist der Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern von einer Haftung für Personenschäden befreit. Es gibt jedoch spezielle Fälle, in denen Unternehmer den in ihrem Unternehmen tätigen gesetzlich Unfallversicherten zum Ersatz nach zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen verpflichtet sind.
Ein Arbeitgeber haftet beispielsweise gegenüber dem Arbeitnehmer, sofern er diesen vorsätzlich, das bedeutet, wissentlich oder absichtlich verletzt.
Ein Haftungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer besteht ferner, wenn der Arbeitsunfall auf einem versicherten Weg geschieht. Es handelt sich dabei um einen „Wegeunfall“.
Ob die Voraussetzungen für Ersatzansprüche vorliegen, ist in jedem Einzelfall zu hinterfragen. Unser Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann Sie hierbei beraten.

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